Ihr Recht - mein Auftrag.


Das erste Gespräch über die Annahme der Rechtsvertretung ohne weitere Beratung ist, entgegen offenbar immer noch vorherrschender landläufiger Meinung, grundsätzlich kostenfrei. Davon unberührt, sind die Vergütungshöhe und deren Gestaltung kein Geheimnis.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 

Die Gebühren für anwaltliche Beratung und Dienstleitung werden seit 2004 in der Regel nach dem RVG berechnet. In einem am Gegenstandswert orientierten Vergütungsverzeichnis ist geregelt, welcher Gebührensatz für welche anwaltliche Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Während die Gebührensätze für gerichtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der anfallenden Gebühren genau geregelt sind, besteht für außergerichtliche Tätigkeiten die Möglichkeit, bei der Berechnung der Gebühren den Umfang und die Schwierigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten angemessen zu berücksichtigen.

Die Grundlagen der Anwaltsgebühren sowie ein aktuelles Vergütungsverzeichnis können unter
www.brak.de eingesehen werden. 

Erstberatung

Auch für ein erstes Beratungsgespräch nach Annahme der Rechtsvertretung wird gemäß RVG eine Gebühr fällig, die sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert richtet. Bei einem Verbraucher ist die Höhe der Erstberatungsgebühr auf maximal 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen begrenzt, sie kann aber bei entsprechend niedrigem Gegenstandswert auch deutlich niedriger ausfallen. 

Zumeist kann im Rahmen der Erstberatung geklärt werden, welche rechtlichen Möglichkeiten dem Mandanten zustehen und welches Kostenrisiko besteht. Wird sodann ein Mandat erteilt, werden die Gebühren für die weitere Tätigkeit in derselben Angelegenheit mit der Erstberatungsgebühr verrechnet. 

Honorarvereinbarung

Um Kostentransparenz zu schaffen, besteht seit dem 1.07.2006 auch die Möglichkeit, die Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten frei zu vereinbaren. Hierbei kann eine konkrete Honorarvereinbarung auf Stundenbasis getroffen oder ein fester Pauschalpreis für die gesamte zu erbringende Leistung vereinbart werden. 

Beratungshilfe

Für die Beratung und die zum Teil auch außergerichtliche Tätigkeit besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch das zuständige Amtsgericht bei entsprechend niedrigem Einkommen. Hierzu müssen Sie vor dem Besuch beim Rechtsanwalt bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Wenn Ihnen das Gericht einen Beratungshilfeschein ausstellt, bringen Sie diesen zum Termin mit.

Prozeßkostenhilfe

Für das gerichtliche Verfahren bietet die Kanzlei die Beantragung einer entsprechenden gerichtlichen Finanzierungshilfe an, welche abhängig vom Einkommen und den Erfolgsaussichten des Verfahrens gewährt werden kann - bei geringem Einkommen auch ratenfrei.

Rechtsschutzversicherung

Die Beantragung von Deckungszusagen bei bestehenden Rechtsschutzversicherungen kann auf Ihren Wunsch hin von hier aus betrieben werden, benötigt wird hier nur der Name der Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsnummer, alles weitere wird von hier aus erledigt.

Rechtsschutzversicherungen werben oft mit eigenen Anwälten. Bedenken Sie dabei, dass Sie nicht sicher wissen, ob diese Anwälte tatsächlich unabhängig nur Sie beraten oder diese Anwälte bestimmte Vereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern abgeschlossen haben.

Das kann möglicherweise zu einer besonderen Verbundenheit der Anwälte zur Versicherung führen. Es stellt sich die Frage, ob der Anwalt dann tatsächlich nur Ihre Interessen im Auge hat oder auch die der Rechtsschutzversicherung. Die nämlich ist daran interessiert, möglichst wenig Kosten übernehmen zu müssen.

Die Rechtsschutzversicherung ist zu allererst einmal der Vertragspartner des Mandanten. Sie ist dazu da, für die Kosten einzustehen, wenn der Mandant einen Anwalt in Anspruch nehmen muss. Wie jede Versicherung ist auch die Rechtsschutzversicherung ein Wirtschaftsunternehmen, das darauf achtet, möglichst wenig Geld auszugeben.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit ein Rechtsanwalt einer Rechtsschutzversicherung den Versicherungsnehmer/Mandanten tatsächlich unabhängig beraten kann, wenn er letztlich für die Rechtsschutzversicherung tätig ist.

Wenn Sie mit Sicherheit eine unabhängige Beratung wünschen, ist es immer sinnvoll, einen anderen Rechtsanwalt zu kontaktieren, als Ihre Rechtsschutzversicherung vorschlägt. Selbst wenn die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme für einen Fall zunächst ablehnen sollte, muss das nicht das letzte Wort sein. Häufig kommt es vor, dass das Nachhaken durch einen Anwalt dazu führt, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten doch übernehmen muss.

Ich arbeite mit keiner bestimmten Rechtsschutzversicherung zusammen und bin daher unabhängig. Als unabhängiger Berater möchte ich mich gegenüber keiner Rechtsschutzversicherung verpflichten, sondern meine Unabhängigkeit erhalten.

Kontakt:

Adresse: Hubertusstraße 2 d, 50354 Hürth

Telefon: 02233 379982 

Telefax: 02233 379983                                            

E-Mail:
info@sebastian-lemmnitz.de

Bürozeiten:
Montags bis Freitags durchgehend von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Terminvereinbarungen sind erforderlich und werden unter der oben genannten Telefonnummer oder unter der bereitgestellten Email-Adresse oder aber mit dem Kontaktformular auf der Eingangsseite erbeten.