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Im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitsvertrages bestehen eine ganze Reihe von Irrtümern und Halbwahrheiten. Drei der häufigsten sollen hier kurz genannt werden:
Krankgeschriebene Mitarbeiter können nicht gekündigt werden.
Das ist falsch. Weder steht eine aktuelle Erkrankung dem Ausspruch einer Kündigung entgegen, noch entfaltet eine Erkrankung irgendeine eine Form von Schutzwirkung. Vielmehr gilt: Wer etwa mehr als sechs Wochen im Jahr krankheitsbedingt am Arbeitsplatz fehlt, kann genau aus diesem Grunde gekündigt werden. Dafür bedarf es allerdings weiterer Voraussetzungen, wie einer sogenannten negativen Krankheitsprognose für die Zukunft.
Eine Kündigung ist erst nach der dritten Abmahnung möglich.
Auch das trifft so nicht zu, jedenfalls nicht pauschal. Ob eine – in dem Fall verhaltensbedingte –Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht, ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls. Bei schweren Delikten, wie einer Tätlichkeit oder eines Diebstahls, bedarf es oft nicht mal einer einzigen Abmahnung. Umgekehrt ist bei leichteren Verstößen, beispielsweise mehrfache Unpünktlichkeit, eine wiederholte, unter Umständen auch dreifache Abmahnung mit Kündigungsandrohung die Voraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung als Ultima Ratio.
Wem gekündigt wird, der hat Anspruch auf eine Abfindung.
Das stimmt so leider auch nicht. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie ein Recht auf Abfindung haben. Doch dies ist nach aktueller Rechtslage nicht automatisch und bei jedem Arbeitsverhältnis der Fall. Von der Intention her ist das Kündigungsschutzgesetz nicht zum Zweck der Abfindung ins Leben gerufen worden. Denn das eigentliche Ziel ist der Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses. Dennoch kommt es in der Praxis häufig zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen in Kündigungsschutzprozessen, in denen der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung akzeptiert und der Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindung verspricht. Die Abfindung muss also ausgehandelt werden, denn bezüglich der Höhe der Abfindung greift keine gesetzliche Regelung. Grundsätzlich wird der Arbeitgeber zur Zahlung einer höheren Abfindung bereit sein, wenn er bei einer gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der angegriffenen Kündigung Risiken sieht, umgekehrt wird die Bereitschaft im Falle einer mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswirksam ausgesprochenen Kündigung dementsprechend sinken. Hier gilt es, die Chancen und die Risiken herauszuarbeiten und zu gewichten. Unbedingt zu beachten ist, dass mit dem Zugang der Kündigung eine dreiwöchige Frist in Gang gesetzt wird, binnen derer eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden muss. Wird diese Frist versäumt, ist die Kündigung in der Regel nicht mehr angreifbar und gleichzeitig die Grundlage für Vergleichsverhandlungen unwiederbringlich entfallen.
Ausnahmen von einem solchen auszuhandelnden Abfindungsvergleich sind der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1a KSchG, der vom Arbeitgeber angeboten werden kann, demzufolge jedoch aus der Kündigungserklärung auch deutlich hervorgehen muss; ein Auflösungurteil durch das Arbeitsgericht, ein möglicher Tarifvertrag, ein möglicher Sozialplan, oder ein möglicher Nachteilsausgleich für den Arbeitnehmer nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz.